Mietvertragsgebühr abgeschafft

In der letzten Parlamentssitzung vor der Nationalratswahl wurde die Abschaffung
der Mietvertragsgebühr beschlossen.
Gesetz Bis zur Rechtskraft dieser Gesetzesänderung gilt allerdings der alte Modus: Schriftliche Mietverträge und deren Verlängerung unterliegen der Gebührenpflicht. Vermieter waren bislang verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Die Gebühr war von Vermietern bis zum 15. Tag des übernächsten Monats an das Finanzamt abzuführen. Die Mietvertragsgebühr beträgt bislang bei unbefristeten Mietverträgen ein Prozent der dreifachen Jahresmiete, bei befristeten Verträgen 1 Prozent des Mietzinses der gesamten Vertragsdauer, höchstens aber 1 Prozent des 36-fachen monatlichen Mietzinses.
Für die Frage, wer im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter verpflichtet ist, die Kosten der Vergebührung zu tragen, gilt Vertragsfreiheit: beide Vertragspartner, Vermieter und Mieter, haften für die gesamte Gebühr. Üblicherweise wird vereinbart, dass der Mieter die Kosten zu tragen hat. Dass die Gebühr fast immer komplett an den Mieter überwälzt wird, war der Arbeiterkammer schon lange ein Dorn im Auge.
Gibt es Übergangsbestimmungen?
Für Mietvertragsabschlüsse, die in den kommenden Wochen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes schriftlich getätigt werden, gibt es noch die Verpflichtung zur Selbstbemessung und Abfuhr der Gebühr. Man sollte es auch nicht riskieren, vorerst nur einen mündlichen Vertrag abzuschließen und nach Inkrafttreten der Novelle das schriftliche Dokument auszufertigen. Davor ist insbesondere bei befristeten Verträgen abzuraten, da eine rechtswirksame Befristung gemäß Mietrechtsgesetz zwingend nur schriftlich vereinbart werden kann.
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