Immobilien richtig vererben

Eigentum / 23.10.2019 • 11:17 Uhr
Ein ordnungsgemäß verfasstes Testament beugt Ärger vor.foto:shutterstock
Ein ordnungsgemäß verfasstes Testament beugt Ärger vor.foto:shutterstock

Wer Eigentümer einer Immobilie ist, sollte mit einem Testament
schon zu Lebzeigen die Verhältnisse regeln.

Recht Selbst in harmonischen Familien bricht Streit aus, wenn es ums Erbe geht. Hinterlässt jemand ohne Testament eine Immobilie, sind möglicherweise jede Menge Konflikte vorprogrammiert. Ohne geregelten Nachlass gilt die gesetzliche Erbfolge. Dem Ehepartner steht ein Drittel des Erbes zu, die anderen zwei Drittel gehen an die Kinder. In Patchworkfamilien kann dies dazu führen, dass Ehepartner nach dem Tod der besseren Hälfte plötzlich längst erwachsene Stiefkinder auszahlen und eine Hypothek auf die einstige Wohnstatt aufnehmen müssen. Auch sagt das Gesetz nicht, wer was genau aus der Erbmasse erhalten soll. Was geschieht mit Möbeln, Elektrogeräten, oder gar einem kleinen Grundstück? Werden Wohnung oder Haus durch zwei, drei oder vier geteilt? Um alle Erben auszuzahlen, muss eine Immobilie oft verkauft werden. Die Regelung des eigenen Nachlasses ist ein wenig beliebtes Thema, dennoch sollte man als Eigentümer stets ein Testament verfassen. Eine offene Kommunikation mit den Nachkommen oder anderen Erben macht ebenfalls Sinn.

Der Pflichtteil

Auch wenn ein Erbe testamentarisch geregelt ist, erhalten Kinder und Ehepartner immer noch den Pflichtteil. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Lebensgefährten haben – wenn es keine anderen direkten Verwandten gibt, einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe. Besser ist es, Lebensgefährten via Testament in die Erbfolge aufzunehmen, ansonsten könnte ein Neffe oder Cousin in den Genuss des Erbes kommen. Wer etwas komplexere Familienverhältnisse hat und seine Lieben sicher versorgen möchte, sollte seine Angelegenheiten mit rechtlicher Hilfe regeln. Das kann ein Testament, aber auch ein Schenkungsvertrag mit Wohnrecht oder Ähnliches sein.

Weitere Informationen auf

www.oesterreich.gv.at