Die freie Arztwahl
Patienten haben das Recht, sich ihren Arzt des Vertrauens frei auszuwählen. Diese sogenannte freie Arztwahl gilt grundsätzlich im niedergelassenen Bereich. In der allgemeinen Gebührenklasse im Krankenhaus besteht kein Recht darauf, sich von einem bestimmten Arzt behandeln zu lassen. Wurde aber beispielsweise vor einer Operation vereinbart, dass ein bestimmter Arzt diese vornehmen soll, ist der Patient darüber aufzuklären, wenn sich herausstellt, dass dies nicht möglich ist. Im Bereich der Sonderklasse besteht Anspruch auf Behandlung durch den Abteilungsleiter.
Tatsächlich ist die freie Arztwahl aber auch im niedergelassenen Ärztebereich limitiert, wenn auch das Recht an sich nicht eingeschränkt ist. Im Rahmen der Sozialversicherung sind Patienten ohne private Zusatzversicherung in erster Line auf jene Ärzte angewiesen, die einen „Kassenvertrag“ haben. Sollte man einen Wahlarzt konsultieren, werden von der Sozialversicherung maximal 80 Prozent jenes Tarifes, den ein Vertragsarzt erhalten würde, rückerstattet. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handelt.
Nicht selten stellen sich im Rahmen eines Beschwerdevorbringens bei der Patientenanwaltschaft auch Fragen nach Auslandsbehandlungen, wobei auch hier die freie Arztwahl faktischen Beschränkungen unterliegt. Grundsätzlich muss dazu gesagt werden, dass geplante stationäre Auslandsbehandlungen auch in der EU vorab genehmigt werden müssen. Eine Bewilligung von der Sozialversicherung erhält man in der Regel dann, wenn die geplante Behandlung im Inland nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb eines medizinisch zumutbaren Zeitraumes durchgeführt werden kann. Im ambulanten und niedergelassenen Bereich ist eine Vorabgenehmigung nicht durchgängig vorgesehen. Es empfiehlt sich, soweit möglich, sich vor jeder Auslandsbehandlung beim Sozialversicherungsträger zu informieren, welche Kosten übernommen werden.
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