Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht

HE_Blude / 29.11.2023 • 16:36 Uhr
Auch das Christkind kann sich in der Auswahl der Geschenke irren. Shutterstock
Auch das Christkind kann sich in der Auswahl der Geschenke irren. Shutterstock

Die Rückgabe von ungeliebten Weihnachtsgeschenken ist nicht immer ganz einfach.

UMTAUSCH Auch das Christkind kann sich irren. Der Pulli ist zu groß, das Fahrrad hat die falsche Farbe, das Computerspiel ist „leider lahm“. Doch was tun, wenn Beschenkte ihre Gaben nicht wollen? Haben sie in solchen Fällen ein Rückgaberecht? Wann kann die Ware umgetauscht werden? Und darf man Präsente gar weiterverschenken?

Trifft dieser Worst Case ein und der Beschenkte traut sich, um den Kassenbon zu bitten, kann er das unerwünschte Präsent selbst im Laden umtauschen. Aber: Bei einwandfreier Ware ist kein Händler zum Umtausch verpflichtet. Viele zeigen sich nach Angaben von Verbraucherschützern jedoch gerade nach dem Weihnachtsgeschäft kulant und verlängern etwaige Umtauschfristen um die Tage der Schließung. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte schon vor dem Kauf des Geschenks danach fragen und sich gegebenenfalls die Umtauschoption schriftlich auf der Quittung bestätigen lassen. Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.

Geschenke aus dem Netz

Bei Online-Käufen gilt grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausnahmen: extra nach Kundenspezifikation angefertigte Waren wie Tassen mit einem individuellen Aufdruck oder Konzertkarten. Wird der Kunde über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ratsam ist jedoch eine schriftliche Rücktrittserklärung. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht. Einige Onlinehändler gewähren darüber hinaus ein freiwilliges verlängertes Rückgaberecht.

„Dennoch sollte auch bei Geschenken aus dem Netz unbedingt auf Lieferzeiten, Adressangaben, speziell bei unbekannten Händlern, und das Kleingedruckte geachtet werden“, raten die AK-Konsumentenschützer. „Bei sehr günstiger Markenware empfiehlt es sich skeptisch zu sein. Sie könnte gefälscht sein. Und nicht im Voraus bezahlen!“ Besondere Vorsicht ist auch bei Händlern, etwa aus Asien, geboten. „Uns sind Fälle bekannt, wo das Geld weg war, und die Ware nie ankam.“

Ist das Produkt kaputt, gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen. Ist das nicht möglich, kann man eine Preisminderung fordern oder das Geld zurückverlangen. „Die Ansprüche sollten aber unbedingt schriftlich beim Händler geltend gemacht werden“, erklären die Experten. „Und nicht abspeisen lassen!“

Fristen bei Gutscheinen

Um nichts Falsches zu schenken, greifen viele zum Gutschein. Dabei sollte unbedingt auf die Fristen geachtet werden. Der Oberste Gerichtshof bestätigte: Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich – aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. Anlass fürs Urteil war ein Thermengutschein, der nach zwei Jahren verfallen war. Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung können Gutscheine nun nicht mehr für wertlos erklärt werden. Der Gutschein muss verlängert oder der Kaufpreis zurückerstattet werden. Ratsam ist, den Gutschein beizeiten einzulösen. Wenn Unternehmen pleite gehen, verliert er seinen Wert. Bei einer Konkursforderung lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und Gerichtskosten anzumelden.

Vorarlberg Gutschein

Viele Vorarlberger Regionen und Wirtschaftsgemeinschaften haben Gutscheinmodelle, um die heimischen Händler zu unterstützen und die Ortszentren weiterhin zu beleben. Diese sind auf der Plattform vorarlberg-gutschein.at/ mit einem einzigen Bestellvorgang erhältlich.

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