
Wenn die Temperaturen unter null fallen, der Wind pfeift und es schneit,
wünscht man sich gerne wohlige Ofenwärme.
Einbau Das Vergnügen, zusätzlich zur Hauptheizung auf knisterndes Kaminfeuer zu blicken, ist meist nur Eigentümern in den eigenen vier Wänden vorbehalten. Nur wenige Mietwohnungen sind mit einem Kaminofen ausgestattet. Was ist zu beachten, wenn Mieter nachträglich einen Ofen in der Wohnung aufstellen wollen? Die Mietervereinigung hat das Thema zusammengefasst: Für unwesentliche Veränderungen am Mietgegenstand wird keine Erlaubnis des Vermieters benötigt, anders sieht die Sache bei wesentlichen Veränderungen aus.
Wesentliche Änderungen
Umbauarbeiten und wesentliche Veränderungen an der gemieteten Wohnung – und dazu zählt auch ein Ofeneinbau – müssen dem Vermieter in jedem Fall schriftlich angezeigt werden. Das muss möglichst exakt mit Plänen und Kostenvoranschlägen dokumentiert werden. Sollte der Vermieter nicht binnen zwei Monaten antworten, so wird seine stillschweigende Zustimmung angenommen. Achtung: Diese gilt immer nur für all jene Arbeitsschritte und Veränderungen, die schriftlich angezeigt wurden. Jegliche Abweichung vom ursprünglichen Plan müssen Mieter neu genehmigen lassen. Wesentliche Änderungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und verkehrsüblich sein, einwandfrei ausgeführt werden und der Hauptmieter trägt die Kosten. Zudem darf es zu keinen schutzwürdigen Beeinträchtigungen der Interessen des Vermieters kommen, das Haus dadurch keine Beeinträchtigung erleiden, die Veränderung keine Gefahr für Sicherheit von Personen und Sachen bewirken.
Abstand einhalten
Selbst ein frei stehender Kamin- oder Schwedenofen lässt sich nicht so ohne Weiteres in den eigenen vier Wänden in Betrieb nehmen. Erst muss der Rauchfangkehrer klären, ob der vorhandene Kamin für die Feuerstätte geeignet ist. Und es muss der Ofen fachgerecht aufgestellt und angeschlossen werden. Zu Wänden und Möbeln ist ein ausreichender Abstand vorgeschrieben, bei einem einfachen Kaminofen aus Metall beträgt dieser 50 Zentimeter. In den Wänden hinter dem Kaminofen dürfen keine Strom- oder Wasserleitungen verlegt werden. Bei brennbarem Fußbodenmaterial wie Holz, Teppich oder Laminat ist eine nichtbrennbare Bodenplatte vorgeschrieben, die den Ofen überragt.