Abläufe im Wohnbau

Die Arbeit auf Baustellen ist trotz Corona-Krise grundsätzlich erlaubt
und findet unter Einhaltung aller Vorgaben des Bundes statt.
Recht Die Beschäftigten am Bau halten Abstand, pflegen persönliche Hygiene und Arbeitshygiene. So teilt die Nägele Wohn- und Projektbau GmbH mit, dass Baustellen wie in Hard im Schnepfenweg und Am Mühlebach derzeit weitgehend planmäßig weiterlaufen: Die beauftragten Unternehmen haben Desinfektionsmittel und Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt. Arbeiter kommen nicht mehr im Firmenbus, sondern mit mehreren Fahrzeugen zur Baustelle. Pausen werden gestaffelt abgehalten, sodass auch dort die Sicherheitsabstände gewahrt werden. Alle sind angehalten, Haltegriffe, Schaltknauf, Lenkräder, Armaturen von Baumaschinen sowie Werkzeuge vor Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
Erschwerter Küchen- und Badkauf
Einzelne Gewerke können derzeit nur erschwert installiert werden. Käufer der Wohnungen können derzeit beispielsweise keine Küchen und Bäder aussuchen, da diese Handelsbetriebe geschlossen haben. Dadurch können die Installateure die entsprechenden Anschlüsse und Leitungen nicht verlegen, was zu einer Kettenreaktion führt, denn nachkommende Handwerker können ihre Arbeiten nicht oder nur eingeschränkt ausführen, z. B. Fliesenleger und/oder Elektriker. Für die nächsten Wohnungsübergaben ist es teils fraglich, ob die Käufer ihre Küchen bekommen und ob die Übergaben stattfinden können. Bei jenen Käufern, die eine Mietwohnung gekündigt haben und nun keinen Umzugshelfer finden, wird sich der Umzug in das neue Heim vermutlich verzögern.
Behördenpause
Den Behörden ist es derzeit nicht erlaubt, Bauverhandlungen abzuhalten. Dies könnte bei neuen Bauprojekten zu einem Leerlauf führen. Mangels Baubescheiden und -bewilligungen können keine Projekte gestartet werden. Die Auswirkungen dieses Rückstaus werden verzögert in Erscheinung treten. Die Rechtsabteilung der Nägele Wohn- und Projektbau GmbH hat noch einen Tipp: „Wenn der Mietvertrag abläuft, aber der Umzug nicht stattfinden kann, sollen Mieter mit ihrem Vermieter Kontakt aufnehmen. Das österreichische Mietrecht sieht keine Möglichkeit einer kurzweiligen Verlängerung des Mietvertrages, um zum Beispiel einen Monat, vor. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen neuen, auf drei Jahre befristeten Mietvertrag abzuschließen und diesen nach Ablauf der gewünschten Zeit, z. B. nach einem Monat, einvernehmlich zu kündigen. Mit der einvernehmlichen Kündigung eines korrekt abgeschlossenen Vertrages sind Vermieter und Mieter auf der sicheren Seite“, erklärt Prokuristin Mag. Elke Waibel (Nägele Wohn- und Projektbau).
