Tod und Leiden
Zum Bericht „Wenig Spielraum bei Sterbehilfe“, VN 29. 2. 2020:
Wenn ein Leidender in seinem schweren Leiden keinerlei Wert sehen kann, weder für eine zeitliche noch überzeitliche Zukunft, dann kann man diesen Menschen nicht zum Weiterleiden nötigen. Dann ist sogar der Wunsch nach Selbsttötung manchmal verständlich. Bei dem Wunsch nach der Tötung durch einen Mitmenschen geht es aber um die Frage, ob es in einem Rechtsstaat rechtlich möglich sein darf oder gar soll, einen anderen Menschen auf dessen Wunsch hin zu töten. Mit der reinen Selbsttötung entzieht sich ein Mensch jeder rechtlichen Beurteilung. Aber die Tötung eines Anderen, auch wenn dieser Andere das wünscht, muss Gegenstand strengster rechtlicher Beurteilung bleiben, wenn man gesellschaftlich nicht in katastrophale Zustände geraten will.
In Holland sei die Tötung eines Leidenden auch schon ohne dessen Verlangen rechtlich erlaubt. Und: Mit der Nennung einer „Gesellschaft für ein humanes Lebensende“ stellen sich Fragen wie: Ist leidvolles Sterben an sich „inhuman“? Ist es inhuman, dem Wunsch eines Schwerleidenden nach aktiver Sterbehilfe nicht nachzukommen? Oder umgekehrt: Ist es ein zu fordernder Akt der Menschlichkeit, einen Mitmenschen durch Tötung von seinem Leiden zu befreien, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass dieses letzte Leiden einen „ewigen“ Wert hätte, der sich erst „nach dem Tod“ zeigen könnte?
Pfr. Peter Mathei,
Alberschwende