Mehr Chancen für Baugewerbe

Der beste, nicht der billigste, Anbieter soll ab 1. März bei Bauaufträgen zum Zug kommen.
Schwarzach, Wien. (VN-sca) „Die Vernunft hat gesiegt, die Politik hat ein richtiges Zeichen für einen fairen Wettbewerb gesetzt“, freut sich der Vorsitzende der Gewerkschaft Bau Holz, Josef Muchitsch. In sonst eher seltener Eintracht wird die Novelle zum Bundesvergabegesetz auch österreichweit und im Land Vorarlberg von der Bauwirtschaft begrüßt. “Wir begrüßen sehr, dass in Zukunft nicht mehr dem Billigstbieter der Vorzug gegeben werden muss”, sagt der Geschäftsführer der Vorarlberger Bauinnung, Thomas Peter (56), gegenüber den VN.
Forderungen erfüllt
Die neue Verordnung hat in der Tat viele Wünsche der heimischen Bauwirtschaft wie auch der Mitarbeiter erfüllt. Dank der Novelle soll es ab Dienstag möglich sein, Scheinfirmen einen Riegel vorzuschieben, Transparenz bei der Subvergabe zu schaffen, eine höhere Qualität der Bauprojekte zu gewährleisten und Abgabenverluste durch Lohn- und Sozialdumping zu verhindern.
“Nun liegt es an den öffentlichen Auftraggebern, das Bestbieterprinzip anzuwenden und verantwortungsvoll mit unseren Steuergeldern umzugehen“, sagt auch der Fachmann für Vergaben von öffentlicher Hand in der Bauinnung, Hilti und Jehle-Geschäftsführer Alexander Stroppa (55). Wichtig ist ihm außerdem, dass die öffentlichen Auftraggeber ihre Möglichkeiten bei der Schwellenwertverordnung ausnützen, die es ermöglicht, Aufträge bis zum sogenannten Schwellenwert ohne Ausschreibung zu vergeben. “Das Land Vorarlberg macht das bei seinen Aufträgen bereits sehr konsequent, darüber sind wir froh. In den Gemeinden wird in vielen Fällen dennoch ausgeschrieben und an den Billigstbieter vergeben.”
Stichwort “Bestbieterprinzip”: Wie von den Bauleuten schon lange gefordert, wird ab März der Bestbieter, nicht der billigste Anbieter, bei öffentlichen Aufträgen bevorzugt. Die Novelle regelt, dass bei öffentlichen Bauaufträgen ab einer Million Euro verpflichtend das Bestbieterprinzip angewandt werden muss. Dadurch werden ökologische Gesichtspunkte berücksichtigt, auch arbeitsmarktwirksame Maßnahmen wie die Beschäftigung von Lehrlingen fallen unter diese Regelung.
Harte Konsequenzen
Nicht minder wichtig sind die anderen Neuerungen, etwa die Festlegung von „Kernleistungen“: Bis dato konnten 99,9 Prozent des Auftrags an Subunternehmer vergeben werden. Nur der gesamte Auftrag durfte nicht „im Sub” vergeben werden. Die Novelle regelt, dass bei öffentlichen Ausschreibungen Kernleistungen vom Bieter als Eigenleistung ausgeführt werden. Außerdem müssen Subunternehmer bei öffentlichen Aufträgen bereits im Angebot angeführt und genehmigt werden. Die Konsequenzen im Falle von Lohn- und Sozialdumping sind schmerzhaft: Bei mehr als zwei Vergehen in diesem Bereich innert zwölf Monaten sind diese Anbieter von öffentlichen Ausschreibungen grundsätzlich ausgeschlossen.
Gemeinden sollten Spielraum so gut nützen wie das Land.
Baumeister Alexander Stroppa
Fünf Eckpunkte
» Stärkung des Bestbieterprinzips
» Möglichkeit der Festlegung von „Kernleistungen“
» Transparenz bei Subvergaben
» Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping
» Große Losregel neu: erleichterte Vergabe von Kleingewerken, wenn diese insgesamt 20 Prozent des gesamten Auftragswertes bei Oberschwellenvergaben nicht überschreiten.