Pflegevermächtnis

Einem Verstorbenen nahestehende Personen, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt haben, können ein gesetzliches Pflegevermächtnis beanspruchen. Unter Pflege wird die Sicherung der notwendigen Betreuung und Hilfe sowie die Ermöglichung eines selbstbestimmten und bedürfnisorientierten Lebens verstanden. Die Pflege muss ein bestimmtes Mindestmaß erreicht haben (mehr als 20 Stunden im Monat). Dieses Pflegevermächtnis können allerdings nur Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben, deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder ansprechen. Ein Entgelt oder eine andere Zuwendung für die Pflege darf nicht gewährt worden sein. Das vom Gedanken her begrüßenswerte Pflegevermächtnis lässt jedoch Fragen offen und kann leicht zu Streitigkeiten führen. Zum einen geht es um den Nachweis der tatsächlich erbrachten Pflege und zum anderen vor allem um die Höhe des Pflegevermächtnisses, die der Gesetzgeber leider nicht definiert hat. Die Höhe richte sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen. Keinen Anhaltspunkt gibt dazu die Höhe des Pflegegeldes, wohl aber der dem Verstorbenen gewährte Nutzen, der wohl in der Ersparnis von eigenen Aufwendungen besteht. Der das Verlassenschaftsverfahren durchführende Notar als Gerichtskommissär hat auf die Herstellung einer Einigung hinsichtlich des Pflegevermächtnisses hinzuwirken. Mangels Einigung hat schlussendlich aber das Gericht darüber zu entscheiden.
Dr. Michael Gächter ist öffentlicher Notar in Bregenz