Auswärtige ­Berufsausbildung

Markt / 01.10.2023 • 20:38 Uhr
Auswärtige ­Berufsausbildung

Rankweil In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde entschieden, ob Ausbildungskosten, die Eltern für ihre Kinder übernehmen, steuerlich geltend gemacht werden können. Ein Vater mit Wohnort in Wien zahlte die Studiengebühren für Zahnmedizin seiner Tochter an der Privatuniversität Krems und machte in den Jahren 2015-2018 rund 20.000 Euro geltend. Laut dem Vater wird kein vergleichbares Studium in Wien angeboten. Das Finanzamt anerkannte die Kosten nicht.

In der Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzamts hatte der Vater vorgebracht, dass die Uni Krems in der Qualität und Quantität des Studiums weitaus besser sei, als das vergleichbare Studium an der Medizinischen Universität Wien. Der Gerichtshof teilte diese Ansicht nicht. Im Einzugsbereich des Wohnorts (hier besteht eine 80-km-Grenze) liegt eine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit und beide Universitäten schließen mit dem Grad Dr. med.dent. ab. Die Anzahl der ECTS ist in Wien und in Krems nahezu gleich und in Krems werden auch keine Zusatzqualifikationen erworben.

Es liegt demnach keine andere außergewöhnliche Belastung vor, da dies voraussetzen würde, dass die Ausgaben eine außergewöhnliche Belastung für die Tochter wären, wenn sie die Studiengebühren selbst entrichten würde. Es liegt aber auch keine auswärtige Berufsausbildung vor, bei der eine Pauschale von 110 Euro monatlich beim Vater geltend gemacht werden könnte, da hier eine vergleichbare Ausbildung im Einzugsbereich des Wohnorts möglich ist.

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