Steuertipp: Übernommene Pflegekosten

Experte Peter Bahl zur steuerlichen Berücksichtigung.
Rankweil Das Bundesfinanzgericht hält in einem Urteil vom März 2025 fest, dass übernommene Pflegekosten nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigten sind, wenn die finanzielle Verantwortung für die Pflege nicht mitverursacht wurde. Welcher Sachverhalt wurde vom Gericht beurteilt: Eine Tochter bekam im Jahr 2020 von ihrer pflegebedürftigen Mutter drei Wohnungen übertragen, aus denen sie Einkünfte aus Vermietungen erzielte.
Im Gegenzug dazu erhielt die Mutter ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht in einer dieser Wohneinheiten. In der Einkommensteuererklärung machte die Tochter die Pflegekosten der Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend. Laut Gesetz sind Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen aber nur dann abziehbar, wenn sie zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Laut Gericht liegt die wesentliche Ursache für die übernommenen Pflegekosten der Mutter darin, dass die Mutter durch die Übertragung der Wohnungen nicht mehr über ausreichend Mittel verfügte, um die notwendigen Kosten für ihre häusliche Pflege selbst zu tragen. Sofern die Aufwendungen für die Pflege der Mutter den Wert der übertragenen Wohnungen nicht übersteigen, ist eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen.