Steuerservice: Kalte Progression

Steuerexperte Gerhard Fend informiert über die Details in der Einkommensteuer, die es ob der Abschaffung der “kalten Progression” gibt.
Rankweil Durch die Abschaffung der “kalten Progression” wird die aufgrund der Inflation entstehende jährliche Mehrbelastung der Einkommensteuer abgegolten. Dabei werden zwei Drittel der Inflationsrate abgegolten. Das verbleibende Drittel wird in diesem Jahr für die Budgetsanierung verwendet. Die rollierende Inflation von Juli 2024 bis Juni 2025 betrug 2,6 Prozent – wodurch die Tarifstufen der Einkommensteuer um 1,733 Prozent (zwei Drittel von 2,6 Prozent) angepasst werden. Beim Spitzensteuersatz von 55 Prozent (ab einem Einkommen von 1 Million Euro) erfolgt keine inflationsbedingte Anpassung.
Durch diese Inflationsanpassung werden im Jahr 2026 Einkommen bis 13.539 Euro nicht besteuert – ab einem Einkommen in Höhe von 104.859 Euro beträgt die Einkommensteuer 50 Prozent. Neben den Einkommensteuertarifstufen werden durch die Inflationsabgeltung auch einige Absetzbeträge automatisch erhöht. Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich auf 496 Euro, der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag auf 804 Euro und der Pensionistenabsetzbetrag auf 1020 Euro.
Der Verkehrsabsetzbetrag steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu. Er soll die Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit abdecken. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird für Einkommen bis zu 19.761 Euro zur Gänze gewährt und bis zu einem Einkommen von 30.259 Euro auf Null eingeschliffen. Diese Absetzbeträge müssen nicht gesondert beantragt werden – sie werden bei der Lohn-/Gehaltsabrechnung automatisch berücksichtigt. Dadurch sind Jahreseinkommen für Arbeitnehmer/innen bis 19.962 Euro de facto steuerfrei.