Landesregierung hält Bregenzer Leerstandsabgabe für verfassungswidrig

Stadt dürfe keine neuen Ausnahmen einführen, meint das Land in einer Stellungnahme an den Verfassungsgerichtshof. In Bregenz hat man bereits reagiert – die Ausnahmen bleiben aber.
Bregenz Die Zweitwohnsitzabgabe gibt es in Vorarlberg schon länger. 2023 weitete die Landesregierung sie auf leerstehende Wohnungen aus. Die Vorarlberger Leerstandsabgabe war damit eingeführt. Mithilfe dieser gesetzlichen Grundlage können Vorarlbergs Kommunen eine Abgabe auf Wohnungen einheben, die länger als ein halbes Jahr leer stehen. Mehr als 50 Städte und Gemeinden in Vorarlberg haben das bereits getan. Eine davon ist Bregenz.
Die Landeshauptstadt hat sich allerdings nicht vollständig an die Vorgaben des Landes gehalten, sondern zwei zusätzliche Ausnahmen festgeschrieben. Deshalb landete die Bregenzer Regel vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort ist sie auch richtig, ist die Vorarlberger Landesregierung überzeugt. Für sie ist das Bregenzer Modell nämlich verfassungswidrig. In Bregenz hat man mittlerweile einen neuen Ansatz gewählt.
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Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist die Verordnung zur Zweitwohnsitzabgabe 2024 der Stadt Bregenz. Darin nimmt sich die Stadt selbst von der Leerstandsabgabe aus. Das bedeutet: Wohnungen im Eigentum der Stadt sind davon nicht umfasst. Begründet wird dies mit dem Zweck der Abgabe. Sie soll Infrastrukturkosten abgelten, die durch leerstehende Wohnungen entstehen, aber nicht gedeckt sind. „Warum soll also eine Stadt die eigenen Projekte besteuern und sich damit selbst die Infrastruktur bezahlen? Das läuft auf ein Nullsummenspiel hinaus“, erklärt Roland Schelling, Leiter der Abteilung Abgaben der Stadt Bregenz. Manche Mitarbeiterwohnungen stünden derzeit leer, weil sie bei Bedarf zur Verfügung stehen müssten. Andere würden renoviert. Insgesamt betreffe das rund 15 Wohnungen. „Dafür würden wir uns selbst die Infrastrukturkosten zahlen. Das ist verwaltungsökonomisch nicht vertretbar.“
Anders sieht es die Landesregierung. Die Leerstandsabgabe dient auch dazu, leer stehende Wohnungen zu mobilisieren. In ihrer Stellungnahme an den Verfassungsgerichtshof sieht die Legistikabteilung des Landes mit Blick auf dieses Ziel keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass sich die Stadt selbst bevorzugt: „Auch die Landeshauptstadt Bregenz sollte Interesse daran haben, die eigenen Wohnungen zu vermieten, um Leerstand in Bregenz zu vermeiden.“
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Bregenz hat sich nicht nur selbst eine Ausnahme verordnet, sondern auch allen Betroffenen. Wandstärken, Treppen, Keller, nicht bewohnbare Dachböden, sonstige Abstellflächen, Garagen und Gemeinschaftsräume werden bei der Berechnung der Leerstandsabgabe nicht berücksichtigt. Roland Schelling begründet: „Die Berechnungsmethode des Landes ist kompliziert. Mit Blick auf 2000 potenziell betroffene Wohnungen haben wir den Aufwand für Bürger und Verwaltung reduziert.“
Die Landesregierung ist davon nicht überzeugt, und zwar aus juristischen Gründen: Im Gesetz sind die möglichen Ausnahmen klar definiert, darüber hinausgehende Ausnahmen sind nicht zulässig, heißt es in der Stellungnahme. Das gilt für beide Punkte. Die Stadt hingegen ist überzeugt, dass sie auch darüber hinaus Ausnahmen beschließen darf. Wer recht hat, entscheidet nun der Verfassungsgerichtshof.
Allerdings dreht sich die Frage um die Verordnung aus dem Jahr 2024. Jene aus dem Jahr 2025 steht noch nicht zur Diskussion. Die Gemeindeaufsicht hat diese Verordnung jedoch ebenfalls als rechtswidrig eingestuft. 2026 finden sich die Ausnahmen nicht mehr im beanstandeten Regelwerk, allerdings in einem anderen. „Wir haben die Verordnung konsolidiert und die Ausnahmen jetzt in der Abgabesätzeverordnung“, erklärt Schelling. „Wir wollten alle Tarifbestimmungen in einer Verordnung bündeln.“
Die Ausnahmen bleiben also – nur in neuem Gewand.