„Allzeit bereit“

Spezial / 28.10.2022 • 15:54 Uhr
Der Bereitschaftsdienst wurde in der Strafprozessordnung gesetzlich verankert.
Der Bereitschaftsdienst wurde in der Strafprozessordnung gesetzlich verankert.

Zum anwaltlichen Bereitschaftsdienst (Verteidigernotruf)

Bereitschaft Der österreichweite Bereitschaftsdienst gibt Beschuldigten die Möglichkeit, bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung sowie nach Einlieferung in die Justiz-
anstalt sofort Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen. Eine Person gilt dann als beschuldigt, wenn diese in Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben und gegen diese Person wegen eines konkreten Verdachts ermittelt oder Zwang z.B. durch Festnahme aus-
geübt wird.

Recht auf einen Verteidiger

Der rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst wurde in der Strafprozessordnung ausdrücklich gesetzlich verankert. Im Jahr 2020 wurde eine weitere EU-Richtlinie zur Prozesskostenhilfe und zum Jungenstrafverfahren umgesetzt. Mit Umsetzung dieser hat nun jeder jugendliche Beschuldigte nach der Festnahme oder nach einer Vorführung das zwingende Recht, einen frei gewählten Verteidiger oder einen solchen aus dem Bereitschaftsdienst beizuziehen.

Kosten

Ist die festgenommene Person finanziell bedürftig, ist die Beiziehung eines Bereitschaftsdienst-Verteidigers für diese kostenlos; dies wird insbesondere bei jugendlichen Beschuldigten der Fall sein. Ansonsten erfolgt die Verrechnung mittels Honorarnote direkt gegenüber dem Beschuldigten.

Rufbereitschaft

Die Teilnahme am Bereitschaftsdient erfolgt von den Rechts-
anwälten auf freiwilliger Basis. Die Rechtsanwaltskammer teilt dafür die Rechtsanwälte ein. In Vorarlberg werden jeden Monat drei (3) Rechtsanwälte eingeteilt, die rund um die Uhr auf Abruf zur Verfügung stehen.

Grundsätzlich umfasst der rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst eine telefonische Beratung, auf Verlangen ein persönliches Beratungsgespräch, gegebenenfalls den anwaltlichen Beistand im Rahmen der Vernehmung und andere zweckdienliche Handlungen im Rahmen der Verteidigung.

Hotline

Die jederzeit erreichbare Bereitschaftsdienst-Nr.: 0800 376 386.

Kurz informiert

Das Jugendgerichtsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass jugendliche Beschuldigte auf einen Rechtsbeistand nicht verzichten können.

Verweigert ein Jugendlicher die Beiziehung eines Verteidigers, so hat die Exekutive den Bereitschaftsdienst zu verständigen.