13-Jähriger raubte 60-jährige Frau aus – und was nun mit diesem Jungen geschieht

Ein Minderjähriger überfiel am Donnerstagnachmittag eine Frau in Lustenau in ihrem eigenen Haus und verletzte sie mit gezücktem Messer. Ein abstruser Fall mit besonderen Folgen.
Lustenau Die Tat ist absurd. Geschehen am Donnerstag um 15.30 Uhr in einem Privathaus in Lustenau. Ein 13-jähriger Junge verschaffte sich über den Garten Zutritt in ein Wohnhaus, in dem sich die 60-jährige Besitzerin aufhielt. Der Bub ging auf sie zu, griff zu einem mitgebrachten Küchenmesser mit einer 20 Zentimeter langen Klinge und verletzte sie damit unvermittelt im Gesicht.
Im Visier der Überwachungskamera
Gleichzeitig nötigte der 13-Jährige sein Opfer, ihm Wertgegenstände und Bargeld auszuhändigen. Danach flüchtete er zu Fuß. Eine Überwachungskamera zeichnete das Geschehen auf. Das half der sofort alarmierten Polizei, die in ihre Fahndung auch den Hubschrauber einband. Der junge Tatverdächtige konnte identifiziert und kurz darauf an seiner Wohnadresse angetroffen werden. Die Beute und das Tatmesser hatte er noch dabei.
Sein 60-jähriges Opfer hatte bei dem Messerangriff eine Schnittwunde im Gesicht erlitten. Sie musste im Krankenhaus Dornbirn ambulant behandelt werden.

Motiv unbekannt
Der 13-Jährige wurde von Beamten des Landeskriminalamtes befragt. Doch offenbar gab der Minderjährige keine schlüssige Erklärung für seine Tat ab, denn das Ergebnis fiel recht dürftig aus. „Sein Motiv ist uns unbekannt“, hieß es auf Anfrage der VN bei der Landespolizeidirektion kurz und bündig. Der Junge wurde anschließend seinen Eltern übergeben. Doch was geschieht nun mit ihm?

Noch nicht strafmündig
Mit seinen 13 Jahren ist der Tatverdächtige nach dem österreichischen Strafgesetz noch strafunmündig. Er darf weder verhaftet, vor Gericht gestellt noch verurteilt werden. Auf Nachfrage der VN am Landesgericht Feldkirch ist auf Anhieb kein Raubdelikt bekannt, dass bisher von Tätern unter 14 Jahren in Vorarlberg begangen worden ist. Richter Dietmar Nußbaumer, selbst oft mit Jugendstraftaten konfrontiert, zum konkreten Fall: „Zunächst wird die Staatsanwaltschaft von der Polizei über den Vorfall informiert. In der Regel wird dann die Jugendwohlfahrt in der Bezirkshauptmannschaft sowie das Pflegschaftsgericht mit der weiteren Vorgangsweise betraut.“

Erziehungsmaßnahmen
Letzteres kann Erziehungsmaßnahmen (Beratung und Unterstützung des Kindes sowie der Eltern, aber auch Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einem Heim) anordnen. Diesbezüglich wird im aktuellen Fall zunächst das Umfeld des minderjährigen Tatverdächtigen erhoben.
Im Jahr 2023 sind in Vorarlberg 401 nicht strafmündige Tatverdächtige in Vorarlberg registriert worden. 50 davon waren noch unter zehn Jahren.
Strafbarkeit von Jugendlichen und Unmündigen
Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig, das heißt nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Das bedeutet aber nicht, dass nicht Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden können, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.
Unter 14 Jahren kann der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.
Ab 14 Jahren wird es ernst
Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung eines Jugendlichen zu überprüfen, ob er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wird festgestellt, dass der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, so ist er nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.