Rechtssicherheit
Jedes Vakuum neigt dazu, sich zu füllen. In der Politik kann das dazu führen, dass Lücken in der Gesetzgebung, das sind auch unterlassene Verbesserungen, vom Verfassungsgerichtshof gefüllt werden. Das ist nicht ideal, aber eine notwendige Folge von Untätigkeit. Besonders deutlich wurde dieses Problem bei der Wiederholung der Bundespräsidentenwahl. Dass die vorzeitige Bekanntgabe von Wahlergebnissen durch das Innenministerium angesichts der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten ein Problem wurde, ist schon länger bekannt. Dass die aus der Anfangszeit der Briefwahl stammende Auszählungsmethode angesichts der starken Zunahme von Briefwahlstimmen und des vom Ministerium erzeugten Zeitdrucks Probleme verursachen wird, konnte auch keine Überraschung mehr sein. Und dass die Handhabung der Briefwahlkartenausgabe zu Missbrauch führen kann (wie bei den Bürgermeisterwahlen in Bludenz und Hohenems), haben sogar Wahlbeobachter der OSZE bereits bei der Bundespräsidentenwahl 2010 kritisiert. Geschehen ist in allen diesen Fällen nichts.
Daher hat der Verfassungsgerichtshof die Notbremse gezogen und eine Wiederholung der Stichwahl angeordnet. Die jüngst veröffentlichte Begründung ist mit ihren 175 Seiten keine leichte Kost, ist aber doch lesenswert. So stellen die Verfassungsrichter ausdrücklich klar, dass ein vorzeitiger Beginn der Auszählung für sich allein keine vom Gerichtshof aufzugreifende Gesetzesverletzung darstellt und somit auch kein Grund für eine Aufhebung der Wahl war. So am Buchstaben klebten die Richter doch nicht. In einem anderen Fall äußert der Gerichtshof ausdrücklich Zweifel an der Richtigkeit und Korrektheit eines Wahlergebnisses. So ganz ohne jegliche Hinweise auf Manipulationsverdacht war die Sache also auch nicht.
Dass, wie vielfach verlangt, die Wahl nur wegen tatsächlicher und nicht bloß möglicher Einflüsse auf das Ergebnis aufgehoben werden dürfte, würde dazu führen, dass gewichtige Gesetzesverletzungen ungeahndet blieben. Ein kleines Beispiel: Wenn bei einer Wahlbehörde Stimmzettel verschwinden, weiß kein Mensch, wer damit gewählt worden wäre. Der tatsächliche Einfluss wäre somit nicht nachweisbar. Und auch in Bludenz wurde ja nicht eine tatsächliche, sondern nur eine mögliche Verfälschung des Wahlergebnisses geltend gemacht. Es muss – ein entsprechendes Ausmaß der Fehler vorausgesetzt – also wohl auch weiterhin bei der unbestreitbaren Möglichkeit eines Einflusses bleiben. Alles andere wäre Rechtsprechung nach aktueller Beliebigkeit und damit langfristig das noch größere Problem, als mit einer Wahlwiederholung Rechtssicherheit herzustellen.
Ein vorzeitiger Beginn der Auszählung war kein Wiederholungsgrund.
juergen.weiss@vorarlbergernachrichten.at
Jürgen Weiss vertrat das Land als Mitglied des Bundesrates zwanzig Jahre
lang in Wien und gehörte von 1991 bis 1994 der Bundesregierung an.
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